Dienstverschiebungsgesuch (DVS Gesuch)
Dienstverschiebungsgesuche werden nur in begründeten und nachweisbaren Ausnahmefällen bewilligt. Diese sind so früh wie möglich, jedoch spätestens drei Wochen vor der Dienstleistung, schriftlich an die aufbietende Stelle zu richten gemäss Art. 36 ZSV.
Das Gesuch muss:
- begründet und mit den nötigen Beweismitteln / Beilagen versehen sein
- persönlich und nicht durch den Arbeitgeber verfasst worden sein. Arbeitgeber und Drittpersonen können lediglich ein Schreiben beilegen.
Solange ein Dienstverschiebungsgesuch nicht bewilligt ist, besteht Einrückungspflicht. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat dies sofort zu melden. Das ärztliche Originalzeugnis muss unverzüglich an die Zivilschutzstelle gesendet werden. Wer trotz Krankheit reisefähig ist, hat einzurücken.